Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Werkbundakademie Darmstadt e.V.“ und ist mit Sitz in
Darmstadt in das Vereinsregister des Amtsgericht Darmstadt eingetragen.
§ 2 Zweck
1. Der Verein „Werkbundakademie Darmstadt e.V.“ – im folgenden kurz Akademie genannt – verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne §§ 51 ff. AO. Zweck der Akademie ist die Förderung kultureller Zwecke und zwar dervKunst und Kultur. Insbesondere die Förderung gutervQualität bei der Gestaltung der Umwelt des Menschen im Zusammenwirken von Kunst, Technik, Medien, Industrie,vWissenschaft, Handwerk und Handel.
2. Der Deutsche Werkbund DWB e.V. ist Initiator der Akademie. Er ist mit der Bezeichnung Werkbundakademie einverstanden. Bei gewichtigem Grund kann er diese Überlassung des Namens Werkbund widerrufen.
3. Die Förderung der Qualität soll erreicht werden durch Erziehung, Volksbildung und öffentliches Einwirken zu einschlägigen Fragen aller gestalteten Lebensbereiche. Sie erstreckt sich auf die Allgemeinheit und nicht auf eine bestimmte Wirtschaftsgruppe.
4. Die Akademie ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Akademie verwirklicht ihre Zwecke durch Koordinierung, Unterstützung von Bildungseinrichtungen, Durchführung von Projekten, Ausstellungen, Wort- und Bildveranstaltungen, Publikationen, Stellungnahmen etc.
5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzlichen Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder
1. Mitglieder sind Einzelpersonen und juristische Personen, die den Zweck des Vereins besonders fördern. Der Deutsche Werkbund e.V. und der Deutsche Werkbund Hessen e.V., vertreten jeweils durch den Vorsitzenden, sollten möglichst immer Mitglied der Werkbundakademie Darmstadt sein.
2. Durch die Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied keinen Anteil am Vereinsvermögen.
3. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme abschließend entscheidet.
4. Die Mitgliedschaft endet
a. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, die jedoch nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von 4 Wochen zulässig ist.
b. durch Ausschluss aus der Akademie
5. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Akademie ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich anzuhören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
6. Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben, die von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
§ 4 Organe
Organe der Werkbundakademie sin
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tagt jährlich mindestens einmal (Jahresversammlung).
2. Berater und eingeladene Gäste können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.
3. Die Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn der Vorsitzende oder 10% der Mitglieder es verlangen.
4. Zu den Mitgliederversammlungen muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mit Angabe der Tagesordnung eingeladen werden.
5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende der Akademie, in seiner Vertretung sein Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied.
6. Die Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der Zahl der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn mindestens 5 Personen anwesend sind.
8. Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung muss eine Niederschrift aufgenommen werden, die alle Beschlüsse im Wortlaut wiedergibt. Diese Niederschrift muss vom Sitzungsleiter unterzeichnet und binnen vier Wochen sämtlichen Mitgliedern zugesandt werden.
§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung diskutiert den Rahmen des Arbeitsprogramm und stellt dazu ein schriftlich festzuhaltendes Meinungsbild her.
2. Es obliegen ihr außerdem
- die Wahl des Vorstandes
- die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung
- die Entlastung des Vorstands
- die Festsetzung des Haushaltsplanes
- die Bestellung von zwei Mitgliedern zur Prüfung der nächsten Jahresabrechnung
- die Festsetzung der Beiträge
- die Entscheidung über Anträge
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Außerdem können dem Vorstand bis zu drei Beisitzer angehören. Der Vorstand leitet die Akademie, entscheidet über Einzelfragen der Organisation und der Verwaltung und übernimmt die Durchführung der Aufgaben, die ihm von der Mitgliederversammlung übertragen werden. Er ist außerdem zuständig für Vermögensverwaltung, Abschluss und Kündigung von Verträgen, Einsetzen eines Leiters der Akademie. Personalunion ist möglich.
2. Der Vorstand im Sinne von §§ 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
§ 9 Wahl des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf drei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
2. Wählbar zum Vorstand sind alle Mitglieder.
3. Zur Durchführung der Wahl bestimmt der Vorsitzende aus den Reihen der Mitgliederversammlung einen Wahlleiter und dessen Helfer.
4. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhalten hat.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 11 Satzungsänderung und Auflösung
1. Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung behandelt werden, auf deren Tagungsordnung die beabsichtigte Änderung aufgeführt ist.
2. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 50% der stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Wird dies nicht erreicht, wird erneut eingeladen. Dann gilt die einfache Mehrheit der Anwesenden.
3. Das gleiche wie für die Satzungsänderung gilt für die Auflösung der Akademie.
4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken an den Deutschen Werkbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.